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   OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2017 - 10 N 6.13   

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OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2017 - 10 N 6.13 (https://dejure.org/2017,5612)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.02.2017 - 10 N 6.13 (https://dejure.org/2017,5612)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. Februar 2017 - 10 N 6.13 (https://dejure.org/2017,5612)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 4 Abs 2 Nr 2 BauNVO, § 11 Abs 3 S 1 Nr 2 BauNVO, § 11 Abs 3 S 2 BauNVO, § 11 Abs 3 S 3 BauNVO, § 11 Abs 3 S 4 BauNVO
    Erweiterung eines Lebensmittel-Discount-Marktes zu einem großflächigen Lebensmittel-Discount-Markt In einem allgemeinen Wohngebiet

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § ... 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 4 Abs 2 Nr 2 BauNVO, § 11 Abs 3 S 1 Nr 2 BauNVO, § 11 Abs 3 S 2 BauNVO, § 11 Abs 3 S 3 BauNVO, § 11 Abs 3 S 4 BauNVO, § 34 Abs 3 BauGB
    Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung (sämtl. verneint); Erweiterung eines Lebensmittel-Discount-Marktes; B-Plan, allgemeines Wohngebiet; großflächiger Einzelhandelsbetrieb; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2017 - 10 N 6.13
    Denn wenn die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten und von dem Verwaltungsgericht bejahten Voraussetzungen der Großflächigkeit sowie der städtebaulich erheblichen Auswirkungen erfüllt sind (s. dazu noch nachfolgend unter b.), steht fest, dass der fragliche Einzelhandelsbetrieb als großflächiger Einzelhandelsbetrieb nur in Kerngebieten und in Sondergebieten und damit nicht in den in den §§ 2 bis 9 BauNVO genannten Gebieten zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, juris, Rn. 13 und 24; s. bereits BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 19.85 -, juris, Rn. 6; vgl. aus dem Schrifttum etwa Gronemeyer, BauR 2006, S. 1410); dem liegt die Wertung zugrunde, dass die u.a. in § 11 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04, juris, Rn. 13; ebenso bereits Urteile vom 22. Mai 1987 - 4 C 19.85 -, juris, Rn. 10, und vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, juris, Rn. 28; s. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. August 2014 - OVG 10 N 138.11 -, juris, Rn. 6).

    Für den von der Klägerin demgegenüber in ihrem Zulassungsvorbringen beschrittenen Weg einer Abgrenzung über eine Bejahung der Gebietsbezogenheit i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (s. insoweit S. 3 bis 6 der Antragsbegründung vom 22. Februar 2013, unter b) bis e)) besteht deswegen kein Raum; wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 BauNVO erfüllt sind, scheidet eine Zulässigkeit des fraglichen Vorhabens gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO nach der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus (s. insb. Urteile vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, juris, Rn. 13 und 24, sowie vom 22. Mai 1987 - 4 C 19.85 -, juris, Rn. 6).

    Der Verordnungsgeber grenzt in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO die nur in Kerngebieten und Sondergebieten zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zwei - hier von dem Verwaltungsgericht bejahten - eigenständigen Merkmalen ein, nämlich (aa.) mit dem Merkmal der Großflächigkeit und (bb.) mit der Bezeichnung bestimmter städtebaulich erheblicher Auswirkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, juris, Rn. 13).

    Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben mit einer Verkaufsfläche von nunmehr 925, 22 m² die Schwelle zur Großflächigkeit überschreite, hat die Klägerin mit dem Berufungszulassungsvorbringen unbeanstandet gelassen; hiergegen ist auch sonst nichts zu erinnern (s. insbesondere zur Einbeziehung der von den Kunden betretbaren Bereiche - darunter des Vorkassenbereichs und des Windfangs - BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04, juris, Rn. 27 f., sowie OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - OVG 10 S 29.10 -, juris, Rn. 10), wobei sich rechnerisch wohl eine Verkaufsfläche von 925, 49 m² ergibt (795 + 106, 50 + 10, 36 + 13, 63 m²).

    Unterhalb des genannten Wertes ist die Genehmigungsbehörde darlegungspflichtig dafür, dass mit derartigen Auswirkungen zu rechnen ist, während bei Betrieben oberhalb der Größe - wie hier - der Bauantragsteller die Darlegungslast für das Fehlen solcher Auswirkungen trägt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, juris, Rn. 24; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. August 2014 - OVG 10 N 138.11 -, juris, Rn. 6).

    Das gilt auch und gerade in Bezug auf die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 11 Abs. 3 BauNVO, weil Veränderungen der für Verkaufszwecke zur Verfügung stehenden Fläche eines Einzelhandelsbetriebes geeignet sind, städtebauliche Belange neu zu berühren; denn die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und wirkt sich von daher auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, insbesondere auf die Struktur des Handels und die Versorgung in dem betreffenden Gebiet aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2005 - 4 B 72.05 -, juris, Rn. 4; s. auch Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, juris, Rn. 31).

    Für ein Fehlen der Auswirkungen im Sinne des Satzes 4 trägt der Bauantragsteller die Darlegungslast (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 - juris, Rn. 24; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. August 2014 - OVG 10 N 138.11 -, juris, Rn. 6 a.E.).

    Soweit sie weiter zu der Erwägung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei städtebaulich nicht integriert, geltend macht, das Gesetz kenne einen solchen Tatbestand nicht, verkennt sie auch hier den Normbezug zu § 11 Abs. 3 BauNVO, denn der Gesichtspunkt der städtebaulichen Integrierung des Vorhabens ist bei der Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und ihrer Widerlegung insoweit von hervorgehobener Bedeutung, als negative städtebauliche Auswirkungen umso eher verneint werden können, als das Vorhaben u.a. städtebaulich integriert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, juris, Rn. 26).

    ausgeführt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass, wenn eine bauliche Anlage oder ihre Nutzung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB geändert werden, das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 3.09 -, juris, Rn. 5; Beschluss vom 4. Februar 2000 - 4 B 106.99 -, juris, Rn. 2), was auch und gerade in Bezug auf die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 11 Abs. 3 BauNVO gilt, weil Veränderungen der für Verkaufszwecke zur Verfügung stehenden Fläche eines Einzelhandelsbetriebes geeignet sind, städtebauliche Belange neu zu berühren (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2005 - 4 B 72.05 -, juris, Rn. 4; s. auch BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, juris, Rn. 31).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2014 - 10 N 138.11

    Vorbescheid; planungsrechtliche Zulässigkeit eines großflächigen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2017 - 10 N 6.13
    Denn wenn die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten und von dem Verwaltungsgericht bejahten Voraussetzungen der Großflächigkeit sowie der städtebaulich erheblichen Auswirkungen erfüllt sind (s. dazu noch nachfolgend unter b.), steht fest, dass der fragliche Einzelhandelsbetrieb als großflächiger Einzelhandelsbetrieb nur in Kerngebieten und in Sondergebieten und damit nicht in den in den §§ 2 bis 9 BauNVO genannten Gebieten zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, juris, Rn. 13 und 24; s. bereits BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 19.85 -, juris, Rn. 6; vgl. aus dem Schrifttum etwa Gronemeyer, BauR 2006, S. 1410); dem liegt die Wertung zugrunde, dass die u.a. in § 11 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04, juris, Rn. 13; ebenso bereits Urteile vom 22. Mai 1987 - 4 C 19.85 -, juris, Rn. 10, und vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, juris, Rn. 28; s. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. August 2014 - OVG 10 N 138.11 -, juris, Rn. 6).

    Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10/04 -, juris, Rn. 12 ff.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - OVG 10 S 29.10 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 27. August 2014 - OVG 10 N 138.11 -, juris, Rn. 5).

    Unterhalb des genannten Wertes ist die Genehmigungsbehörde darlegungspflichtig dafür, dass mit derartigen Auswirkungen zu rechnen ist, während bei Betrieben oberhalb der Größe - wie hier - der Bauantragsteller die Darlegungslast für das Fehlen solcher Auswirkungen trägt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, juris, Rn. 24; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. August 2014 - OVG 10 N 138.11 -, juris, Rn. 6).

    Anhaltspunkte, die nach Satz 4 des § 11 Abs. 3 BauNVO die Wiederlegung der Vermutungsregel rechtfertigen, müssen sich vor dem Hintergrund des Regel-Ausnahmeverhältnisses des Satzes 3 auf Abweichungen vom Regelfall beziehen; die Überwindung der normativen Typisierung bedarf, wie bereits ausgeführt, einer atypischen Fallgestaltung (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. August 2014 - OVG 10 N 138.11 -, juris, Rn. 6).

    Für ein Fehlen der Auswirkungen im Sinne des Satzes 4 trägt der Bauantragsteller die Darlegungslast (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 - juris, Rn. 24; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. August 2014 - OVG 10 N 138.11 -, juris, Rn. 6 a.E.).

    Während in § 34 Abs. 3 BauGB von schädlichen Auswirkungen die Rede ist, setzt der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bereits unterhalb der Schädigungsgrenze an ("nicht nur unwesentlich auswirken"); insbesondere liegt der Regelung in § 11 Abs. 3 BauNVO eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde, bei der vermutet wird, dass von Einzelhandelsbetrieben ab einer bestimmten Größe regelmäßig bestimmte Fernwirkungen ausgehen, während es im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB um die Verhinderung von konkreten schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im jeweiligen Einzelfall geht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 2008 - 10 A 2601/07 -, juris, Rn. 75 und 76; s. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. August 2014 - OVG 10 N 138.11 -, juris, Rn. 14).

  • BVerwG, 12.02.2009 - 4 B 3.09

    Großflächiger Einzelhandel; Gesamtvorhaben; Erweiterung; zentraler

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2017 - 10 N 6.13
    Unabhängig davon ist gegen diesen Ansatz auch nichts einzuwenden, denn es ist in der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass, wenn eine bauliche Anlage oder ihre Nutzung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB geändert werden, das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 3.09 -, juris, Rn. 5; Beschluss vom 4. Februar 2000 - 4 B 106.99 -, Juris, Rn. 2).

    ausgeführt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass, wenn eine bauliche Anlage oder ihre Nutzung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB geändert werden, das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 3.09 -, juris, Rn. 5; Beschluss vom 4. Februar 2000 - 4 B 106.99 -, juris, Rn. 2), was auch und gerade in Bezug auf die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 11 Abs. 3 BauNVO gilt, weil Veränderungen der für Verkaufszwecke zur Verfügung stehenden Fläche eines Einzelhandelsbetriebes geeignet sind, städtebauliche Belange neu zu berühren (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2005 - 4 B 72.05 -, juris, Rn. 4; s. auch BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, juris, Rn. 31).

    Im Gegenteil geht auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem angegebenen Urteil vom 6. November 2008 davon aus, dass eine isolierte Betrachtung der Erweiterung des Vorhabens nicht möglich sei, sondern das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt geprüft werden müsse (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 2008 - 10 A 2601/07 -, juris, Rn. 41; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 3.09 -, juris, Rn. 5).

    Deswegen ist bei der Prognose nach § 34 Abs. 3 BauGB von der gegebenen städtebaulichen Situation auszugehen, die auch durch den Betrieb, dessen Erweiterung geplant ist, in seinem bisherigen Bestand geprägt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 3.09 -, juris, Rn. 6).

    Von daher stellt die von der Klägerin bemühte Annahme des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 6. November 2008, dass in die Prognose nicht die Neuansiedlung eines Discounters, sondern die Erweiterung eines Geschäfts einzustellen sei, auch keinen Widerspruch zu der Rechtsprechung dar, dass, wenn eine bauliche Anlage oder ihre Nutzung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB geändert werden, das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 3.09 -, juris, Rn. 6).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2008 - 10 A 2601/07

    Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides für die Erweiterung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2017 - 10 N 6.13
    Soweit sich die Klägerin demgegenüber auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2008 (- 10 A 2601/07 -, juris) bezieht und meint, danach sei es nicht zulässig, "den Bestandsbetrieb auszublenden und die Auswirkung einer hypothetischen erstmaligen Errichtung des Marktes zu prüfen", so dass eine Berufungsentscheidung "die Wahrung der Rechtseinheit wiederherstellen oder anderenfalls die Weiterentwicklung des Rechts fördern" würde, kann der angeführten Entscheidung die genannte Feststellung zur Unzulässigkeit einer Ausblendung des Bestandsbetriebs für den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht entnommen werden.

    Im Gegenteil geht auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem angegebenen Urteil vom 6. November 2008 davon aus, dass eine isolierte Betrachtung der Erweiterung des Vorhabens nicht möglich sei, sondern das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt geprüft werden müsse (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 2008 - 10 A 2601/07 -, juris, Rn. 41; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 3.09 -, juris, Rn. 5).

    Soweit es in der genannten Entscheidung weiter heißt, im Rahmen der Prognoseentscheidung über schädliche Auswirkungen im konkreten Einzelfall sei jedoch zu berücksichtigen, dass die (dortige) Klägerin bereits am Erweiterungsstandort ein genehmigtes Lebensmitteldiscountgeschäft mit einer Verkaufsfläche von 699 m² betrieben habe, auf das sich der Markt eingestellt habe, so dass in die Prognose nicht die Neuansiedlung eines Discounters mit einer Verkaufsfläche von 900 m², sondern die Erweiterung eines Geschäfts mit 699 m² um ca. 200 m² einzustellen sei (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 2008 - 10 A 2601/07 -, juris, Rn. 60 und 80), betrifft dies einen anderen als den vorliegenden Regelungskontext, nämlich § 34 Abs. 3 BauGB, wonach von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein dürfen.

    Während in § 34 Abs. 3 BauGB von schädlichen Auswirkungen die Rede ist, setzt der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bereits unterhalb der Schädigungsgrenze an ("nicht nur unwesentlich auswirken"); insbesondere liegt der Regelung in § 11 Abs. 3 BauNVO eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde, bei der vermutet wird, dass von Einzelhandelsbetrieben ab einer bestimmten Größe regelmäßig bestimmte Fernwirkungen ausgehen, während es im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB um die Verhinderung von konkreten schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im jeweiligen Einzelfall geht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 2008 - 10 A 2601/07 -, juris, Rn. 75 und 76; s. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. August 2014 - OVG 10 N 138.11 -, juris, Rn. 14).

  • BVerwG, 29.11.2005 - 4 B 72.05

    Einzelhandelsbetrieb, großflächiger -; Erweiterung; Änderung; Vorhaben;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2017 - 10 N 6.13
    Das gilt auch und gerade in Bezug auf die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 11 Abs. 3 BauNVO, weil Veränderungen der für Verkaufszwecke zur Verfügung stehenden Fläche eines Einzelhandelsbetriebes geeignet sind, städtebauliche Belange neu zu berühren; denn die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und wirkt sich von daher auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, insbesondere auf die Struktur des Handels und die Versorgung in dem betreffenden Gebiet aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2005 - 4 B 72.05 -, juris, Rn. 4; s. auch Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, juris, Rn. 31).

    ausgeführt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass, wenn eine bauliche Anlage oder ihre Nutzung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB geändert werden, das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 3.09 -, juris, Rn. 5; Beschluss vom 4. Februar 2000 - 4 B 106.99 -, juris, Rn. 2), was auch und gerade in Bezug auf die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 11 Abs. 3 BauNVO gilt, weil Veränderungen der für Verkaufszwecke zur Verfügung stehenden Fläche eines Einzelhandelsbetriebes geeignet sind, städtebauliche Belange neu zu berühren (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2005 - 4 B 72.05 -, juris, Rn. 4; s. auch BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, juris, Rn. 31).

  • BVerwG, 04.02.2000 - 4 B 106.99

    Baugenehmigung; Abweichung von der Baugenehmigung; Nachtragsgenehmigung; Änderung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2017 - 10 N 6.13
    Unabhängig davon ist gegen diesen Ansatz auch nichts einzuwenden, denn es ist in der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass, wenn eine bauliche Anlage oder ihre Nutzung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB geändert werden, das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 3.09 -, juris, Rn. 5; Beschluss vom 4. Februar 2000 - 4 B 106.99 -, Juris, Rn. 2).

    ausgeführt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass, wenn eine bauliche Anlage oder ihre Nutzung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB geändert werden, das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 3.09 -, juris, Rn. 5; Beschluss vom 4. Februar 2000 - 4 B 106.99 -, juris, Rn. 2), was auch und gerade in Bezug auf die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 11 Abs. 3 BauNVO gilt, weil Veränderungen der für Verkaufszwecke zur Verfügung stehenden Fläche eines Einzelhandelsbetriebes geeignet sind, städtebauliche Belange neu zu berühren (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2005 - 4 B 72.05 -, juris, Rn. 4; s. auch BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, juris, Rn. 31).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - 10 S 29.10

    Nachbarwiderspruch; Baugenehmigung für Lebensmittel-Discounter neben See;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2017 - 10 N 6.13
    Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10/04 -, juris, Rn. 12 ff.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - OVG 10 S 29.10 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 27. August 2014 - OVG 10 N 138.11 -, juris, Rn. 5).

    Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben mit einer Verkaufsfläche von nunmehr 925, 22 m² die Schwelle zur Großflächigkeit überschreite, hat die Klägerin mit dem Berufungszulassungsvorbringen unbeanstandet gelassen; hiergegen ist auch sonst nichts zu erinnern (s. insbesondere zur Einbeziehung der von den Kunden betretbaren Bereiche - darunter des Vorkassenbereichs und des Windfangs - BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04, juris, Rn. 27 f., sowie OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - OVG 10 S 29.10 -, juris, Rn. 10), wobei sich rechnerisch wohl eine Verkaufsfläche von 925, 49 m² ergibt (795 + 106, 50 + 10, 36 + 13, 63 m²).

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 19.85

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2017 - 10 N 6.13
    Denn wenn die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten und von dem Verwaltungsgericht bejahten Voraussetzungen der Großflächigkeit sowie der städtebaulich erheblichen Auswirkungen erfüllt sind (s. dazu noch nachfolgend unter b.), steht fest, dass der fragliche Einzelhandelsbetrieb als großflächiger Einzelhandelsbetrieb nur in Kerngebieten und in Sondergebieten und damit nicht in den in den §§ 2 bis 9 BauNVO genannten Gebieten zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, juris, Rn. 13 und 24; s. bereits BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 19.85 -, juris, Rn. 6; vgl. aus dem Schrifttum etwa Gronemeyer, BauR 2006, S. 1410); dem liegt die Wertung zugrunde, dass die u.a. in § 11 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04, juris, Rn. 13; ebenso bereits Urteile vom 22. Mai 1987 - 4 C 19.85 -, juris, Rn. 10, und vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, juris, Rn. 28; s. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. August 2014 - OVG 10 N 138.11 -, juris, Rn. 6).

    Für den von der Klägerin demgegenüber in ihrem Zulassungsvorbringen beschrittenen Weg einer Abgrenzung über eine Bejahung der Gebietsbezogenheit i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (s. insoweit S. 3 bis 6 der Antragsbegründung vom 22. Februar 2013, unter b) bis e)) besteht deswegen kein Raum; wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 BauNVO erfüllt sind, scheidet eine Zulässigkeit des fraglichen Vorhabens gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO nach der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus (s. insb. Urteile vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, juris, Rn. 13 und 24, sowie vom 22. Mai 1987 - 4 C 19.85 -, juris, Rn. 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2014 - 10 N 66.12
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2017 - 10 N 6.13
    Soweit die Klägerin unter a. ausführt, das angefochtene Urteil nehme keine eigenständige Prüfung des Vorhabens darauf vor, ob dieses im konkreten Fall der Versorgung des Gebietes im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO diene, sondern stelle nur eine einheitliche Prüfung an, ob die negative Regelvermutung nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gemäß Satz 4 widerlegt sei, und demgegenüber differenziere das Urteil derselben Kammer vom 2. August 2012 zum Aktenzeichen 13 K 48.11 / OVG 10 N 66.12 zwischen der Prüfung des Gebietsversorgungscharakters und der Sonder- bzw. Kerngebietspflicht nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB (gemeint: BauNVO), formuliert und bezeichnet die Klägerin schon keine klärungsbedürftige Frage.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2012 - 10 N 34.10

    Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich; Gewerbebetrieb;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2017 - 10 N 6.13
    Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, dass eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte, konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und dazu erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. März 2012 - OVG 10 N 34.10 -, juris, Rn. 20).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2015 - 10 N 49.14

    Beseitigungsanordnung; umgebungsbezogenes Verunstaltungsverbot; Maßstab; offene

  • BVerfG, 11.01.2008 - 2 BvR 764/07

    Keine Grundrechtsverletzung durch Anrechnung freiwilliger

  • BVerfG, 21.12.2009 - 1 BvR 812/09

    Verletzung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) durch

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2016 - 10 N 22.13

    Baueinstellung; Photovoltaikanlage auf ehemaligem Gewächshaus; Technische

  • BVerwG, 01.08.2002 - 4 C 5.01

    Factory Outlet Center; Einkaufszentrum; Außenbereichsvorhaben; Beeinträchtigung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.06.2017 - 10 N 27.14

    Bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung - formelle und materielle Illegalität

    Derartige Schwierigkeiten sind dann gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind, wobei zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich ist, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden und erläutert wird, worin die besondere Schwierigkeit besteht (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Februar 2017 - OVG 10 N 6.13 -, juris Rn. 10 m.w.N.).

    Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. August 2014 - OVG 10 N 138.11 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 28. Februar 2017 - OVG 10 N 6.13 -, juris Rn. 13).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2018 - 10 S 4.18

    Gebietserhaltungsanspruch im unbeplanten Innenbereich

    Die Zulässigkeit eines Ladens nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet und damit hier die Annahme eines solchen faktischen Gebiets scheidet regelmäßig aus, wenn ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb vorliegt (vgl. Jäde, BauGB, BauNVO, 9. Aufl. 2018 Rn. 4; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Februar 2017 - OVG 10 N 6.13 -, juris Rn. 11).

    Einzelhandelsbetriebe sind großflächig, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 10.04 -, juris Ls. 1 u. Rn. 12 ff.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Februar 2017 - OVG 10 N 6.13 -, juris Rn. 5).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2017 - 10 N 21.14

    Erweiterung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs im faktischen Mischgebiet

    Unterhalb des genannten Wertes ist die Genehmigungsbehörde darlegungspflichtig dafür, dass mit derartigen Auswirkungen zu rechnen ist, während bei Betrieben oberhalb der Größe - wie hier - der Bauantragsteller die Darlegungslast für das Fehlen solcher Auswirkungen trägt (stRsp. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. August 2014 - OVG 10 N 138.11 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 28. Februar 2017 - OVG 10 N 6.13 -, juris Rn. 6 m.w.N.).

    Eine nur unter bestimmten Voraussetzungen widerlegbare Regel, dass bei Überschreiten einer bestimmten Verkaufs- und Geschossfläche schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, stellt § 34 Abs. 3 BauGB - anders als die hier streitentscheidende Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO - nicht auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - BVerwG 4 B 3.09 -, juris Rn. 9, siehe auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. August 2014 - OVG 10 N 138.11 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 28. Februar 2017 - OVG 10 N 6.13 -, juris Rn. 15).

    Derartige Schwierigkeiten sind dann gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind, wobei zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich ist, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden und erläutert wird, worin die besondere Schwierigkeit besteht (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Februar 2017 - OVG 10 N 6.13 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 16. Februar 2016 - OVG 10 N 22.13 -, juris Rn. 17 m.w.N.).

    Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. August 2014    - OVG 10 N 138.11 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 28. Februar 2017 - OVG 10 N 6.13 -, juris Rn. 13).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2020 - 10 N 41.17

    Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel; besondere tatsächliche und

    Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, dass eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte, konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und dazu erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Februar 2017 - OVG 10 N 6.13 -, juris Rn. 13).
  • VG Berlin, 23.02.2018 - 13 K 163.16

    Bauvorbescheid für die Erweiterung eines Discountmarktes in einem faktischen

    Nach allgemeiner Auffassung setzt die Zulässigkeit eines den Schwellenwert von 800 m² Verkaufsfläche überschreitenden Einzelhandelsgeschäfts im allgemeinen Wohngebiet voraus, dass keine negativen städtebaulichen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO bestehen (vgl. Fickert-Fieseler, BauNVO, 11. Auflage, § 4 Rn. 5.5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2017, - 10 N 6.13 - Seite 3f des amtlichen Abdrucks).
  • VG Ansbach, 26.07.2018 - AN 3 K 17.00430

    Baurecht: Großflächiger Einzelhandelsbetrieb

    Erst wenn aufgrund von Anhaltspunkten die Annahme einer solchen atypischen Fallgestaltung gerechtfertigt erscheint und folglich die Vermutungsregel nicht eingreift, ist in einem zweiten Schritt im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls konkret aufzuklären, ob der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb gleichwohl im Einzelfall mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein wird (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 28.2.2017 - OVG 10 N 6.13 - juris Rn. 6; OVG NRW, U.v. 2.12.2013 - 2 A 1510/12 - juris Rn. 52 ff).
  • VG Berlin, 28.06.2018 - 13 K 4.18

    Faktisches Mischgebiet: Darf Lebensmittelmarkt erweitert werden?

    Nach allgemeiner Auffassung setzt die Zulässigkeit eines den Schwellenwert von 800 m² Verkaufsfläche überschreitenden Einzelhandelsgeschäfts im allgemeinen Wohngebiet voraus, dass keine negativen städtebaulichen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO bestehen (vgl. Fickert-Fieseler, BauNVO, 11. Auflage, § 4 Rn. 5.5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2017, - 10 N 6.13 - Seite 3f des amtlichen Abdrucks).
  • VG Ansbach, 29.12.2017 - AN 9 S 17.02265

    Baustopp für Lebensmittelmarkt in Herrieden

    Erst wenn aufgrund von Anhaltspunkten die Annahme einer solchen atypischen Fallgestaltung gerechtfertigt erscheint und folglich die Vermutungsregel nicht eingreift, ist in einem zweiten Schritt im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls konkret aufzuklären, ob der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb gleichwohl im Einzelfall mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein wird (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 28.2.2017 - OVG 10 N 6.13 - juris Rn. 6; OVG NRW, U.v. 2.12.2013 - 2 A 1510/12 - juris Rn. 52 ff).
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